Vorrangige Haftung der Bank nach § 118 Abs.3 SGB VI BSG Urteil vom 8.6.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R

Vorrangige Haftung der Bank nach § 118 Abs.3 SGB VI

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage der Erstattungspflicht nach § 118 Abs.3 SGB VI bei einem im Soll befindlichen Konto. Die Rentenzahlung erfolgte nach dem Todesfall verringerte (nur) die Sollstellung des Kontos. Noch vor Eingang des Rückforderungsersuchens des Rentenversicherungsträgers wurde u.a. die Miete abgebucht. Das BSG musste entscheiden, ob der Vermieter zur Erstattung verpflichtet ist. Dieses wäre nur möglich wenn die Bank von einer Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs.3 S.2 SGB VI befreit wäre, weil der gutgeschriebene Betrag als durchlaufender Posten zu behandeln sei und die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht vom Kontostand abhänge

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.6.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R

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Unterschiedliche Aufhebungsgründe BSG 13. Senat , Urteil vom 1. Juli 2010 , Az: B 13 R 77/09 R

Unterschiedliche Aufhebungsgründe

Aufhebungsentscheidungen von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sind grundsätzlich an Fristen gebunden. Eine Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber nachträglich 1998 im Rahmen des § 45 Abs. 3 S.4 SGB X für den Fall eingefügt, dass zu Beginn des Rücknahmeverfahrens noch eine Leistung gezahlt wird. Das BSG musste über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsbescheid entscheiden, der wegen einer mehr als 10 Jahre zurückliegenden Wiederheirat geboten war; die Witwerrente war allerdings im Aufhebungszeitpunkt bereits wegen Einkommens – wenn auch noch nicht bestandskräftig - aufgehoben.

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Rückforderung eines Vorschusses BSG 2. Senat, Urteil vom 26.06.2007 B 2 U 5/06 R

Rückforderung eines Vorschusses

Die Berufsgenossenschaft (BG) gewährte nach einem Leistungsanträg dem Antragsteller einen Vorschuss, da zwar ein Anspruch auf Geldleistungen festgestellt worden sei, die Leistungshöhe jedoch nicht abschließend bestimmt werden könne. Gem. § 42 Abs. 1 SGB I würden daher 15.000,- DM als Vorschuss auf die Verletztenrente bewilligt. Nach erneuter medizinischer Beurteilung kommt die BG zum Ergebnis, dass zwar eine Berufskrankheit gestehe, ein Anspruch auf Verletztenrente aber dennoch nicht gegeben sei, da eine MdE im rentenberechtigtem Grad nicht vorhanden sei.
Das LSG urteilte, das als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung nur § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 45 SGB X in Betracht kommen könne.
Im Revisionsverfahren entschied das BSG, dass die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen sich allein nach § 42 Abs 2 SGB I richte. Dies gelte auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht

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Anforderung an eine Heilung BSG 4. Senat , Urteil vom 9. November 2010 , Az: B 4 AS 37/09 R

Anforderung an eine Heilung

Soweit vor Erlass einer Eingriffsentscheidung die notwendige Anhörung gem. § 24 SGB X unterblieben ist, kann dieser Verfahrensfehler bis zur mündlichen Verhandlung letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3). Das BSG legt in seinem Urteil dar, welche förmlichen Anforderungen für die Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren erfüllt sein müssen.

 

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Zugangsfiktion gilt auch an einem Sonntag BSG 14. Senat , Urt. v. 6. Mai 2010 , Az: B 14 AS 12/09 R

Zugangsfiktion gilt auch an einem Sonntag

Das BSG befasst sich mit der vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Problematik, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach § 37 Abs. 2 SGB X auch an einem Sonn-oder Feiertag erfolgen kann. Es stellt dabei klar, dass im Sinn einer Fiktion auch an Tagen ohne Postzustellung der Zugang erfolgen kann. Soweit innerhalb der ersten drei Tage nach Postaufgabe der Empfänger das Schriftstück erhalten hat, ist der tatsächlich Zugang unerheblich und es ist nach der Fiktion auf den 3. Tag abzustellen.

 

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