Vorrangige Haftung der Bank nach § 118 Abs.3 SGB VI
Gegenstand der Entscheidung ist die Frage der Erstattungspflicht nach § 118 Abs.3 SGB VI bei einem im Soll befindlichen Konto. Die Rentenzahlung erfolgte nach dem Todesfall verringerte (nur) die Sollstellung des Kontos. Noch vor Eingang des Rückforderungsersuchens des Rentenversicherungsträgers wurde u.a. die Miete abgebucht. Das BSG musste entscheiden, ob der Vermieter zur Erstattung verpflichtet ist. Dieses wäre nur möglich wenn die Bank von einer Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs.3 S.2 SGB VI befreit wäre, weil der gutgeschriebene Betrag als durchlaufender Posten zu behandeln sei und die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht vom Kontostand abhänge
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.6.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R