"Rentenrecht" einmal anders VG Mainz Az. 6 L 321/05.MZ

 


Pressemitteilung der Justiz Rheinland Pfalz vom 20.6.2005 - VG Mainz Az. 6 L 321/05.MZ

Kein Schwimmbadverbot für Senior

Das von der Stadt Alzey wegen unerlaubten Beckenspringens ausgesprochene sofortige Freibad-Benutzungsverbot gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) ist rechtswidrig. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Der Antragsteller besucht regelmäßig eine kleine Schwimmhalle sowie das Wartberg-Freibad in Alzey. Nach Darstellung der Stadt Alzey wurde er im Jahr 2005 in der Schwimmhalle mehrmals vom Badpersonal wegen seines ordnungswidrigen Verhaltens zur Rede gestellt und ermahnt, in einem Fall sei er aus der Halle gewiesen worden. Er sei gegen andere Badbenutzer angeschwommen, immer wieder verbotswidrig in das Schwimmbecken gesprungen und habe sich einmal mit einer jungen Frau im Wasser gerangelt.

Im Freibad, so die Stadt Alzey, sei er dann am 19.05.2005 erneut wegen unerlaubten Springens ins Schwimmerbecken vom Aufsichtspersonal ermahnt worden. Gleichwohl sei er auch am Morgen des 27.05.2005 gesprungen, diesmal ins Nichtschwimmerbecken. Ein anschließendes mündliches Hausverbot des Bademeisters habe er missachtet, indem er in der Mittagszeit erneut im Bad erschienen und in das Becken gesprungen sei. Beim Eintreffen der herbeigerufenen Polizei habe er gerade das Bad verlassen.

Daraufhin schloss ihn die Stadt Alzey mit sofortiger Wirkung für den Rest der Freibadsaison von der Benutzung des Freibades aus. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er sei nicht verbotswidrig gesprungen, er pflege ins Wasser zu gleiten. Am Morgen des 27.05.2005 habe er zudem ganz alleine das Nichtschwimmerbecken benutzt. Im Übrigen müsste das Badpersonal an sonnigen Tagen viele Hausverbote aussprechen wenn es jedes unerlaubte Springen ahnden wollte. Mit der jungen Frau habe er nicht gerangelt, vielmehr habe diese ihn im Wasser in ungebührlicher Weise berührt.

Die Richter der 6. Kammer haben jetzt den sofortigen Vollzug des Benutzungsverbots gestoppt. Das Verbot sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung des Antragstellers fehle. Die Stadt hätte dem Mann die ins Auge gefasste Maßnahme mitteilen und ihm Gelegenheit geben müssen sich dazu zu äußern. Hiervon abgesehen bestünden auch Bedenken, ob das Verbot ermessensgerecht sei. Es gehe hier allein um die Benutzung des Freibads. Dort habe der Antragsteller aber nach den Angaben der Stadt nur an zwei Tagen das Springverbot missachtet und dabei zudem Dritte offensichtlich nicht gefährdet. Es sei zweifelhaft, ob dieses Fehlverhalten ein Hausverbot für die gesamte restliche Freibadsaison rechtfertige, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Stadt generell bei zweimaligem verbotswidrigem Springen Hausverbote für die gesamte Freibadsaison verhängt. Andererseits sei die Stadt nicht gehindert, dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung und Ausübung ihres Ermessens – erneut ein Hausverbot zu erteilen, wenn er sich in Zukunft in verbotswidriger Weise in die Schwimmbecken begibt.

6 L 321/05.MZ